Cannabisersatz verstößt nicht gegen Arzneimittelgesetz
Die europäischen Richter argumentierten, dass ein Arzneimittel der Gesundheit unmittel- oder mittelbar zuträglich sein muss. Bei Kräutermischungen mit synthetischen Cannabioniden sei dies aber definitiv nicht der Fall. Nur weil ein Stoff den Körper beeinflusst, heißt es noch lange nicht, dass es sich hierbei auch um eine Arzneimittel handelt, so der EuGH. Das Urteil gegen zwei Deutsche, die besagte Kräutermischungen als Raum-Erfrischer verkauft hatten, war somit zu überprüfen. Einer der beiden war zunächst wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt worden. Er führt ein Geschäft in Lüneburg in dem er alles rund um Hanf verkauft. Grundsätzlich ist der Verkauf von Arzneien in Deutschland nur Apotheken vorbehalten. Die Frage die es für die europäischen Richter, nach dem ersten Urteil zu klären galt, war ob es sich bei den fraglichen Stoffen überhaupt um Arzneien handelt. Der Europäische Gerichtshof fand dies nicht, da Legal Highs nicht zu therapeutischen sondern ausschließlich zu Entspannungszwecken konsumiert werden. Gemahnt wurde allerdings, dass sie in einigen Fällen gesundheitsschädlich sein können. Bei Überdosierung oder einer vorliegenden psychischen Erkrankung kann es zu Erbrechen, Herzrasen, Wahnvorstellungen oder Kreislaufversagen kommen. Bei richtigem Umgang durch gesunde Menschen aber, liefern sie Entspannung im hektischen Alltag und gute Laune.